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Verkehrsrecht

VwGH: Dem Untersuchten steht ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 Abs 2 StVO
Schlagworte: Alkoholuntersuchung, Blutabnahme

In seinem Erkenntnis vom 16.02.2007 zur GZ 2006/02/0092 hat sich der VwGH mit der Alkoholuntersuchung befasst:
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verweigerung der Alkoholuntersuchung deshalb vorgeworfen, weil trotz fünf vorgenommener Versuche kein Ergebnis erzielt wurde (bei vier Versuchen war die "Blaszeit zu kurz" und bei einem Versuch war die "Atmung unkorrekt"). Der Beschwerdeführer wendet ua ein, er sei stets bereit gewesen, eine wesentlich genauere Untersuchungsmethode, nämlich eine Blutabnahme, durchführen zu lassen. Er habe extra das ermittelnde Organ sogar darum ersucht, dies durchzuführen. Der Organwalter habe diesbezüglich jegliche Untersuchung unbegründet abgelehnt. Der ermittelnde Beamte habe von der "Ermessensentscheidung", ob eine Blutabnahme für die Messung einer allfälligen Alkoholisierung notwendig sei, nicht in sachlicher Weise Gebrauch gemacht.
Dazu der VwGH: Nach stRsp steht dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu. Von einem "Ermessen" - wie der Beschwerdeführer vorbringt - kann keine Rede sein.

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