In seinem Erkenntnis vom 24.11.2006 zur GZ 2006/02/0232 hat sich der VwGH mit der Kundmachung von Kurzparkzonen befasst:
VwGH: Eine Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO ist nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 Z 13d StVO und § 52 Z 13e leg cit ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen die besagten Vorschriftszeichen angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung.