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Verkehrsrecht

VwGH: Die bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind in § 7 Abs 3 FSG demonstrativ aufgezählt; Entziehungszeiten können dann unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festgesetzt werden, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, bestimmte Tatsachen

In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 2005/11/0168 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasst:
VwGH: Die bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind in § 7 Abs 3 FSG aufgezählt. Aus dem Wort "insbesondere" folgt, dass die Aufzählung demonstrativ ist. Es können demnach auch andere als in § 7 Abs 3 FSG erwähnte Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommen.
Es ist nicht unzulässig, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in die Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe - neben anderen Zwecken - auch spezialpräventiven Zwecken dient.
Der VwGH hat in seiner nunmehrigen Rechtsprechung zum FSG bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs 1 StGB im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen seien und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können.

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