Home

Verkehrsrecht

VwGH: § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 23 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Halten, Parken

In seinem Erkenntnis vom 26.01.2007 zur GZ 2006/02/0046 hat sich der VwGH mit dem Halten und Parken gemäß § 23 StVO befasst:
VwGH: § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist. Liegt hingegen etwa der Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO vor, so darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO zurückgegriffen werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at