In seinem Erkenntnis vom 19.12.2006 zur GZ 2006/02/0014 hat sich der VwGH mit dem Zulassungsbesitzer befasst:
VwGH: Als "Zulassungsbesitzer" iSd § 103 Abs 2 KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog. Dass die Pflicht des Zulassungsbesitzers durch eine Änderung der Zulassung in Hinsicht auf die Person nicht erlöschen kann, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass in einem Falle, wo etwa die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch Abmeldung bei der Behörde erlischt und auch keine neue Zulassung erfolgt, die Ausforschung eines Lenkers im Wege des § 103 Abs 2 KFG nicht mehr möglich wäre.