Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG wäre
GZ 2009/07/0128, 24.03.2011
VwGH: Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht.