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Verfahrensrecht

VwGH: Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gem § 56 erster Satz VwGG - Aufwandersatz an die belangte Behörde?

Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG wäre

20. 05. 2011
Gesetze: Art 131 B-VG, § 56 VwGG, § 33 VwGG, § 47 VwGG, § 28 VwGG
Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Klaglosstellung, Kosten, Aufwandersatz

GZ 2009/07/0128, 24.03.2011
VwGH: Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht.

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