Wurde der ursprüngliche Bescheid schon vor seiner Berichtigung angefochten, ist er in der durch die Berichtigung geänderten Fassung zu überprüfen, auch wenn der Berichtigungsbescheid selbst nicht angefochten wurde
GZ 2009/07/0128, 24.03.2011
VwGH: Nach § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Der Berichtigungsbescheid wirkt dabei auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit diesem eine Einheit. Wurde der ursprüngliche Bescheid schon vor seiner Berichtigung angefochten, ist er in der durch die Berichtigung geänderten Fassung zu überprüfen, auch wenn der Berichtigungsbescheid selbst nicht angefochten wurde. Somit war der Überprüfung durch den VwGH der angefochtene Bescheid in der durch den Berichtigungsbescheid geänderten Fassung zugrunde zu legen.