Die Aufnahme eines Beweises von vornherein darf nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme des Beweises möglich
GZ 2008/09/0075, 24.03.2011
VwGH: Gem § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Behörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (daher nach einem ordnungsgemäß und vollständig durchgeführten Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich jedoch nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens und lässt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Die freie Beweiswürdigung darf daher erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, den Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) zu beurteilen, ist grundsätzlich unzulässig.
Die belangte Behörde hat nicht begründet, weshalb sie von der Einvernahme des vom Bf beantragten Zeugen R, der zur Verhandlung nicht erschienen war, Abstand nahm. Zu den zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweisen gem §§ 45 f AVG, die der UVS aufzunehmen hat, gehören die Aussagen jener Zeugen, die zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes etwas beitragen können. Solange einem Beweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises zu Grunde. Eben diese antizipative Beweiswürdigung nähme auch der VwGH vor, wenn er im Rahmen der von ihm anzustellenden Erwägungen über die Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangte, der Zeuge hätte wohl nichts zur Wahrheitsfindung beigetragen und nicht allenfalls eine ganz andere Darstellung gegeben.
Nach der Rsp des VwGH darf die Aufnahme eines Beweises von vornherein nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme des Beweises möglich. Die belangte Behörde hat daher - weil angesichts widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein klares Bild aller maßgebenden Sachverhaltselemente bestand - nicht in einem mängelfreiem Verfahren festgestellt, dass das Anlegen von Handfesseln beim Bf auf Grund dessen Widersetzlichkeit erforderlich war.