Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären; bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gem § 4 Abs 2 VVG ist die wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten nicht zu berücksichtigen
GZ 2010/07/0089, 18.11.2010
Der Bf wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügte Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme. Es gehe ihm nicht darum, dass die Ersatzvornahme so kostengünstig als möglich zu gestalten sei, sondern dass diese nicht existenzbedrohend bis -vernichtend vorzunehmen bzw durchzuführen sei.
VwGH: Nach der Rsp muss es der Verpflichtete hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies lässt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens die Kosten der Ersatzvornahme auf fachkundiger Ebene ermittelt und dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht hat.
Der Bf wendet sich auch gegen den von der belangten Behörde angenommenen Umfang und die Art der Ersatzvornahme, die der Kostenschätzung zugrunde gelegt wurde. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass in Umsetzung der rechtskräftig aufgetragenen Maßnahme 1 jeweils 1.000 m3 der vorhandenen Anschüttungen zu prüfen seien. Spruchpunkt 1 beinhaltet allerdings auch die Möglichkeit der Aufweitung des Kontrollintervalles bis auf 5.000 m3, allerdings nur dann, wenn ein einheitliches Material einer Anfallstelle vorliegt.
Der Annahme der belangten Behörde, dass dies noch nicht im Vorfeld der Vollstreckung sondern erst nach Durchführung von Untersuchungen abgeschätzt werden kann, ob und wo dies der Fall ist, kann nicht entgegen getreten werden. Es ist auch der Fall möglich, dass es überhaupt nicht zur Aufweitung des Kontrollintervalls kommt, weil an keiner Stelle der Ablagerung einheitliches Material einer Abfallstelle gefunden wird. Diesfalls müsste es zur Beprobung je 1.000 m3 über die gesamte vorhandene Anschüttung kommen. Anhaltspunkte dafür, dass bzw wo einheitliches Material einer Abfallstelle gefunden werden würde, sodass bereits vor Beginn der Vollstreckungsarbeiten mit höheren Beprobungsintervallen gearbeitet werden könnten, sind im Vollstreckungsverfahren nicht hervorgekommen.
Es erscheint dem VwGH daher weder unsachlich noch überschießend, wenn die belangte Behörde bei ihrer Kostenschätzung davon ausging, dass alle 1.000 m3 eine Probe zu ziehen sei. Diese Vorgangsweise findet im rechtskräftigen Spruchpunkt 1 des Bescheides des LH vom 4. Dezember 2007 ihre Deckung. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass ein höherer Kostenvorschuss auferlegt worden sei, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist. Im Übrigen erfolgte die Vorschreibung ausdrücklich "gegen nachträgliche Verrechnung."
Sollte sich als Folge von Untersuchungen herausstellen, dass die Intervalle doch ausgeweitet werden könnten, so erhielte der Bf den Betrag zurück, der für die Durchführung der Beprobung nicht benötigt würde.
Ergänzend ist zu bemerken, dass bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gem § 4 Abs 2 VVG die wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist. Es steht dem Verpflichteten auch frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden.