Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist; für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen; ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken bzw ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte
GZ 2009/03/0163, 27.01.2011
Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Bf aus, dass die Wiedereinsetzung selbst bei leichter Fahrlässigkeit der Bf zu bewilligen sei. Da sie unter schweren Koliken und Schmerzen zu leiden gehabt habe, Untersuchungen über sich ergehen habe lassen müssen und aufgrund ihrer Krebserkrankung auch im höchsten Stress gewesen sei, stelle es keine Sorgfaltswidrigkeit dar, unmittelbar vor bzw nach einem Spitalsaufenthalt eine Briefsendung der Behörde nicht abgeholt zu haben. Selbst wenn man dies als Nachlässigkeit werte, könne das Maß dieser Nachlässigkeit wohl nur mit ganz geringer Fahrlässigkeit klassifiziert werden.
VwGH: Darauf ist zu erwidern, dass § 71 Abs 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist dann vorsieht, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung trifft.
Nach der hg Rsp erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist. Es wurde auch bereits erkannt, dass es für die Wiedereinsetzung nicht ausreicht, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken bzw ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte.