Die Behörde ist aufgrund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben; die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist unzulässig
GZ 2009/03/0163, 27.01.2011
VwGH: Gem § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich von Bevollmächtigten vertreten lassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gem § 10 Abs 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Nach stRsp des VwGH zu diesen Bestimmungen ist die Behörde aufgrund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Dazu reicht die Tatsache alleine, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, nicht aus. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll.
Die Bf hat in dem gegen sie geführten Verfahren wegen eines Waffenverbots dem Beschwerdeführervertreter Vollmacht erteilt und dies der Waffenbehörde mitgeteilt. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2006 rechtskräftig abgeschlossen.
Davon ist das (knapp) zwei Jahre später begonnene, der Sache nach nicht idente gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit der Bf nach § 25 WaffG zu unterscheiden, das letztlich mit der Entziehung ihrer waffenrechtlichen Urkunden geendet hat. Nach dem Verfahrensgegenstand kann daher kein enger Zusammenhang mit dem Waffenverbotsverfahren gesehen werden, der die dort erteilte Vollmacht auch im gegenständlichen Fall anwendbar machte. Auch lag den Waffenbehörden vor der Eingabe der Bf vom 24. Februar 2009 keine Parteienerklärung vor, die so gedeutet werden hätte können, dass von der Vertretungsbefugnis des im Waffenverbotsverfahren Bevollmächtigten auch das nunmehrige Verfahren umfasst sei. Es trifft zwar zu, dass die Waffenbehörde den Waffenakt der Bf nur unter einer Aktenzahl geführt und die Bf diese Aktenzahl im Rubrum ihrer Vollmachtsbekanntgabe vom 28. April 2005 auch angegeben hat. Ungeachtet dessen bezog sich diese Vollmachtsbekanntgabe aufgrund der zusätzlich vorgenommenen Präzisierung ("wegen Waffenverbot") eindeutig nur auf das Waffenverbotsverfahren. Auch aus dem Antrag vom 30. März 2006 auf Ausfolgung der im Waffenverbotsverfahren behördlich einbehaltenen waffenrechtlichen Urkunden lässt sich nicht entnehmen, dass die Bf ihrem Rechtsfreund damit für das gegenständliche Überprüfungsverfahren nach § 25 WaffG (das zum damaligen Zeitpunkt auch noch gar nicht eingeleitet war) Vollmacht erteilt hätte. Umstände, die Zweifel über den Umfang der seinerzeit erteilten Vollmacht erwecken hätten können und die Grund für einen Verbesserungsauftrag gegeben hätten, lagen bei dieser Sachlage nicht vor.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Rechtmäßigkeit der Zustellungen an die Bf im erstinstanzlichen Überprüfungsverfahren nach § 25 WaffG ausgegangen ist. Demzufolge erfolgte die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 21. Jänner 2009 wegen Verspätung und die im Instanzenzug ergangene Abweisung ihres Antrages vom 24. Februar 2009 auf "gesetzeskonforme" Zustellung dieser Bescheide an den Bevollmächtigten zu Recht.