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Verfahrensrecht

VwGH: § 8 ZustG - Änderung der Abgabestelle

Die Heranziehung des § 8 ZustG setzt nicht voraus, dass in dem konkreten Verfahren bereits eine Zustellung an der betreffenden Abgabestelle tatsächlich erfolgt ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Änderung der Abgabestelle

GZ 2010/05/0165, 15.03.2011
VwGH: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs 1 ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs 2 ZustG). Die Heranziehung des § 8 ZustG setzt nicht voraus, dass in dem konkreten Verfahren bereits eine Zustellung an der betreffenden Abgabestelle tatsächlich erfolgt ist.

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