Ist der Bescheid von der Behörde an X zu Handen des Y adressiert worden, dann ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für X und nicht nur für Y bestimmt ist; kommt der Bescheid dem X tatsächlich zu und hat er nicht bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt, dann wird ein allfälliger Zustellmangel saniert
GZ 2010/05/0165, 15.03.2011
VwGH: Gem § 7 ZustG gilt dann, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Wenn der Bescheid an den Bf zu Handen des Dr G adressiert worden ist (was nach dem im Akt befindlichen Rückschein der Fall war), dann ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für den Bf und nicht nur für Dr G bestimmt war. Kommt ein solcher Bescheid dem Bf tatsächlich zu und hat er nicht bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt, dann wird ein allfälliger Zustellmangel saniert.