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Verfahrensrecht

VwGH: Postvollmacht gem § 13 Abs 2 ZustG und Zustellnachweis nach § 22 ZustG

Das Fehlen eines Hinweises auf eine bestehende Vollmacht gem § 13 Abs 2 ZustG am Rückschein macht diese Vollmacht und eine Zustellung an den Bevollmächtigten nicht unwirksam

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 Abs 2 ZustG, § 22 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Vollmacht, Zustellnachweis

GZ 2010/10/0041, 13.12.2010
VwGH: Die Zustellung an einen Bevollmächtigten gem § 13 Abs 2 ZustG ist auch dann wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung gem § 16 leg cit unzulässig wäre.
Im Hinblick darauf, dass sich die Erteilung einer Postvollmacht an die Mitarbeiterin S klar aus dem eigenen Vorbringen der Bf ergibt, war die belangte Behörde nicht gehalten, der Bf dazu Parteiengehör einzuräumen.
Die Bf bringt vor, dass die belangte Behörde auf Grund des Umstandes, dass S am Rückschein nur als Arbeitnehmerin und nicht als Postbevollmächtigte bezeichnet wird, zu Nachforschungen über die Rechtswirksamkeit der Zustellung verpflichtet gewesen sei.
Dazu ist auszuführen, dass das Fehlen eines Hinweises auf eine bestehende Vollmacht gem § 13 Abs 2 ZustG am Rückschein diese Vollmacht und eine Zustellung an den Bevollmächtigten nicht unwirksam macht.
Beim Zustellnachweis (Rückschein) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, für die die - widerlegbare - Vermutung der Echtheit und Richtigkeit gilt.
Die belangte Behörde hat die Angaben am Rückschein, wonach S (nur) Arbeitnehmerin sei, ohne weitere Erhebungen bereits auf Grund des eigenen Vorbringens der Bf, wonach sie S eine Postvollmacht erteilt habe, als widerlegt angesehen. Dies ist unbedenklich, durfte die belangte Behörde doch davon ausgehen, dass die Bf selbst weiß, wem sie Postvollmacht erteilt hat.

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