Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist; dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste; dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel wie auch die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt
GZ 2011/05/0036, 15.03.2011
Der Bf bringt vor, er habe bereits in seiner Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft bzw das darauf errichtete Haus zu seiner persönlichen Nutzung für Wohnzwecke errichtet worden sei und er auf dieses Wohnhaus angewiesen sei, wobei er im Fall der ersatzlosen Entfernung der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre. Die belangte Behörde hätte nur das gelindeste zum Ziel führende Mittel anwenden dürfen, welches zweifellos nicht in der Entfernung des Hauses, sondern in der Anpassung an den konsensmäßigen Zustand bestehe. Nach heutigen technischen Voraussetzungen seien Verkleinerungen und Anpassungen des Hauses an den bewilligten Einreichplan möglich und durchführbar.
VwGH: Gem § 2 Abs 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf somit nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist. Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Die Auswahl des gelindesten Mittels iSd § 2 Abs 1 VVG ist nämlich von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen - wie dies hier der Fall ist - lediglich die Ersatzvornahme gem § 4 VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses "zum Ziel führende" Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels (Beseitigung des Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme) an sich kann daher nicht gegen § 2 leg cit verstoßen.
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden.
Ferner ist dem Vollstreckungsrecht eine allgemeine Härteklausel wie auch die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt. Das behauptete dringende Wohnbedürfnis des Bf steht daher einer Vollstreckung nicht entgegen.