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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden

Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 56 AVG
Schlagworte: Feststellungsbescheid, von Amts wegen, Antrag, öffentliches / rechtliches Interesse

GZ 2009/08/0277, 22.12.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist überdies dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.
Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden. Ein allfälliges öffentliches Interesse an einer Feststellung begründet also weder ein Antragsrecht einer Partei noch - im gegebenen Zusammenhang - ein subjektives Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG der bf Partei.
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen.

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