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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Augenschein gem § 54 AVG

Abgesehen vom Fall der Augenscheinsverhandlung (§ 40 AVG) haben die Parteien kein Recht, bei der Vornahme des Augenscheines beigezogen zu werden; die Ergebnisse sind ihnen aber im Rahmen des Parteiengehörs bekanntzugeben

20. 05. 2011
Gesetze: § 54 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Augenschein

GZ 2010/07/0167, 17.02.2011
VwGH: Von der BH wurde am 25. September 2008 ein Augenschein an Ort und Stelle unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dabei bestand keine Verpflichtung, den Bf beizuziehen. Es genügte vielmehr, den darüber verfassten Aktenvermerk dem Bf - wie im vorliegenden Beschwerdefall - zur Kenntnis zu übermitteln.

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