Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" gem § 6 Abs 1 AVG bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist
GZ 2009/06/0181, 13.10.2010
VwGH: Gem § 6 Abs 1 AVG hat die unzuständige Behörde bei dieser eingebrachte Anbringen zwar ohne unnötigen Aufschub aber auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist.