Nur wenn aus dem Bescheid hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen
GZ 2009/07/0133, 16.12.2010
VwGH: Aus einem Bescheid gem § 56 AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid der BH zurückgewiesen. Der Bescheid der BH enthält im Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der bf Partei gem § 9 Abs 7 VStG für die über ihr zur Vertretung nach außen befugtes Organ verhängte Geldstrafe und die von diesem zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der Bescheid der BH ist daher mangels eines gegen die bf Partei exequierbaren Abspruches - ungeachtet seiner Zustellung an diese - nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung der bf Partei als unzulässig zurückgewiesen.