Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten nicht zu
GZ 2010/07/0119, 18.11.2010
VwGH: In den Anwendungsfällen des § 4 Abs 1 VVG trägt der Bf insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten sich insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte.
Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages sieht lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber deren Anordnung voraus. Grundsätzlich müssen sich aus der Begründung schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein.
Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten nicht zu.
Bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gem § 4 Abs 2 VVG ist die wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten nicht zu berücksichtigen. Es steht dem Verpflichteten auch frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden.