Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen
GZ 2009/07/0082, 17.02.2011
VwGH: Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt.
Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Aus dem Vorbringen des Bf im Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich nun nicht, dass dessen Ehegattin bei der Entleerung des Briefkastens den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen hätte. Vielmehr wird nicht ausgeschlossen, dass eine Hinterlegungsanzeige mit Werbematerial "in den Papierkorb" geworfen worden sei. Im Beschwerdefall wäre somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, ua die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist. In diesem Zusammenhang genügt jedenfalls der allgemeine Verweis, wonach der Bf und dessen Ehegattin "in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig" agieren würden, nicht.
Auch das weitere Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch eine dritte Person erfolgt sei, erweist sich angesichts der Tatsache, dass nicht von der täglichen Entleerung des Hausbrieffaches mit der entsprechenden Sorgfalt auszugehen ist, als zu vage und nicht ausreichend konkretisiert. Ebensolches hat für das Vorbringen zu gelten, wonach es "auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich" sei, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei.
In Anbetracht der in § 71 Abs 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, die nach § 71 AVG erforderlichen Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen. Erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptungen vermögen somit einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen.