Die Anleitungs- und Belehrungspflicht gem § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren
GZ 2007/08/0067, 22.12.2010
VwGH: Die Anleitungs- und Belehrungspflicht gem § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gem §13a AVG gebotene Manuduktion hinaus.