Der Umstand allein, dass die in Verfahren zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen
GZ 2010/09/0053, 27.01.2011
Die Bf rügt, es seien "nur Amtssachverständige des Bundesdenkmalamts" beigezogen worden. Die belangte Behörde habe einen vom Bundesdenkmalamt erlassenen Bescheid zu überprüfen gehabt, Sachverständige würden "jedenfalls den eigenen Bescheid ihrer Behörde verteidigen". Damit macht die Bf Befangenheit der in zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen geltend.
VwGH: Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann.
Im vorliegenden Fall sind aus den Ausführungen der dem Bundesdenkmalamt angehörenden Amtssachverständigen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität zu erkennen. Es erscheint auch unzutreffend, den Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes eine einseitige "Verteidigung" des Bescheides dieser Behörde im Hinblick auf eine beabsichtigte Unterschutzstellung zu unterstellen, haben sie doch anhand objektiver Kriterien - wie etwa einschlägiger Literatur - zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 2 DMSG vorliegen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird in der Beschwerde daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit der tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund ihrer dienstlichen Stellung angedeutet, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG zu werten. Der Umstand allein, dass die in Verfahren zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.