Nach hLuRsp zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen
GZ 2007/04/0005, 25.01.2011
VwGH: Das rechtliche Interesse einer Partei reicht für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides noch nicht aus. Ein Feststellungsbescheid ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist nämlich nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und wenn dieser Feststellungsbescheid (als subsidiärer Rechtsbehelf) notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist.