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Verfahrensrecht

VwGH: Entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt

20. 05. 2011
Gesetze: § 68 Abs 1 AVG
Schlagworte: Abänderung eines Bescheides, entschiedene Sache, geänderte(r) Rechtslage / Sachverhalt

GZ 2007/06/0130, 22.12.2010
VwGH: Entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten.

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