Die in einem nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten
GZ 2009/06/0115, 22.12.2010
VwGH: Einem aufhebenden Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG kommt im Hinblick auf die die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung zu, dies gilt aber nicht für außerhalb dieser Gründe vertretene Rechtsansichten.