Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die verfügte Unterbrechung vorgenommen hat, so verstößt dieser Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit
GZ 2010/12/0059, 26.01.2011
VwGH: Der angefochtene Bescheid erweist sich vorliegendenfalls schon infolge Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gem § 1 Abs 1 DVG iVm § 59 AVG als inhaltlich rechtswidrig:
Der VwGH hat in seinem - zu einer Aussetzung nach § 38 AVG ergangenen - Erkenntnis vom 23. November 1988, 88/01/0176, Folgendes ausgesprochen:Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die verfügte Unterbrechung vorgenommen hat, so verstößt dieser Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit. Dieser Rechtssatz ist auch auf eine Aussetzung gem § 8a DVG zu übertragen.
Vorliegendenfalls enthalten weder der Spruch, in den die Präzisierung aufzunehmen gewesen wäre, noch die allenfalls zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehende Begründung des angefochtenen Bescheides eine Klarstellung, für die Dauer welches konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Geschäftszahl) die Aussetzung des Berufungsverfahrens durch die belangte Behörde verfügt wurde. Die diesbezügliche Angabe wird erstmals in der Gegenschrift nachgetragen, was jedoch nicht zur Sanierung der durch die aufgezeigte Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bewirkten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu führen vermag.