Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist, und daher keine Bedenken dagegen bestehen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern; von einer Missachtung des in § 2 Abs 1 VVG verankerten "Schonungsprinzips" könnte allenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die Vorauszahlung von Kosten in einem unverhältnismäßigen Ausmaß aufgetragen wird
GZ 2010/10/0059, 27.01.2011
Der Bf bringt vor, dass die Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme durch die Behörde nicht ausreichend sei. Die Behörde hätte einen Sachverständigen beiziehen oder zumindest mehrere Angebote einholen müssen, um dem "Schonungsprinzip" gem § 2 VVG gerecht zu werden.
VwGH: Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist, und daher keine Bedenken dagegen bestehen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Von einer Missachtung des in § 2 Abs 1 VVG verankerten "Schonungsprinzips" könnte allenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die Vorauszahlung von Kosten in einem unverhältnismäßigen Ausmaß aufgetragen wird. Dass die aufgetragene Vorauszahlung für die Ersatzvornahme der Auflagen 4. (Fassadenverkleidung mit Lärchenholz) und 5. (Anpflanzung von höherwüchsigen Bäumen) des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides unverhältnismäßig sei, hat der Bf im Verwaltungsverfahren in keiner Weise behauptet. Im Übrigen tut er eine derartige Unverhältnismäßigkeit auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dar, wonach Weinstöcke pro Stück EUR 6,50 kosten und dem Bf Obstbäume unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden wären.