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Verfahrensrecht

VwGH: Unzulässigkeit der Vollstreckung iZm wesentlicher Sachverhaltsänderung

Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann zielführend, wenn die Änderung so wesentlich ist, dass ein gleich lautender Titel nicht mehr ergehen dürfte

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 2 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Unzulässigkeit der Vollstreckung, wesentliche Sachverhaltsänderung, Titelbescheid

GZ 2010/10/0059, 27.01.2011
Der Bf bestreitet nicht, die Auflagen 4. und 5. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 3. Oktober 2000 nicht erfüllt zu haben. Er bringt jedoch vor, dass "über meinen Betrieb das Konkursverfahren eröffnet wurde". Dies stelle eine wesentliche Sachverhaltsänderung seit Erlassung des Titelbescheides dar, welche die Unzulässigkeit der Vollstreckung bewirke.
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nur dann zielführend, wenn die Änderung so wesentlich ist, dass ein gleich lautender Titel nicht mehr ergehen dürfte.
Inwiefern die Konkurseröffnung über die GmbH in Bezug auf den hier gegenständlichen naturschutzbehördlichen Titelbescheid eine wesentliche Änderung iSd Rsp darstellen könnte, wird vom Bf nicht konkret vorgebracht und ist für den VwGH nicht ersichtlich.

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