Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann
GZ 2008/09/0189, 27.01.2011
VwGH: Der Bf ist einem Irrtum dahingehend unterlegen, dass es im vorliegenden Fall eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Gutachter bedurft hätte. Bei Dr XY handelte es sich nämlich nicht um einen behandelnden Arzt, sondern um einen Sachverständigen, dessen Auswahl grundsätzlich der Behörde oblag. Der Bf hat daher für die Verweigerung der Untersuchung keinen sachlichen Grund angegeben, zu deren Gestattung er auf Grund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach dem AVG verpflichtet war.
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Ein Verhalten des Sachverständigen, dass auch nur dem Anschein nach dessen Befangenheit (iSe Parteilichkeit) erkennen lassen würde, wurde aber nicht dargetan und ist dem VwGH auch nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf selbst in seinem Berufungsschriftsatz die Erstellung eines medizinischen Gutachtens für notwendig erachtet hat. Grundsätzlich hat die belangte Behörde daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung des Sachverständigen durch den Bf und die Verweigerung einer Untersuchung nicht zu Recht erfolgte.