Die Unzulässigkeit der verfrüht eingebrachten Säumnisbeschwerde kann nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde bis zur Entscheidung durch den VwGH abläuft
GZ 2010/12/0126, 16.09.2010
VwGH: Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erhebung zu prüfen. Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist gem § 27 Abs 1 VwGG vor Ablauf von sechs Monaten - sofern nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet ist, was im Beschwerdefall nicht zutrifft - nicht zulässig.
Die vorliegenden Säumnisbeschwerden wurden am 27. Juli 2010 zur Post gegeben und langten am 28. Juli 2010 beim VwGH ein; sie wurden somit mehr als neun Wochen vor dem 30. September 2010, mit dessen Ablauf der Bf gem § 163 Abs 1 BDG in den Ruhestand tritt, bzw neun Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gerechnet ab Einlangen seiner Berufung (25. März 2010) erhoben. Der Bf hält seine - gemessen an § 27 VwGG - verfrüht eingebrachten Säumnisbeschwerden für zulässig, damit der VwGH zuständig wird, rechtzeitig den von ihm als unionsrechtlich geboten angesehenen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung betreffend den Fortbestand seines Aktivdienstverhältnisses über den 30. September 2010 hinaus). Es ist im Beschwerdefall daher zu prüfen, ob gem dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes in der vorliegenden Fallkonstellation eine Verkürzung der nach innerstaatlichem Recht geltenden Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG auf den Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden durch den Bf geboten ist. Für eine solche Entscheidung ist aber bei Zugrundelegung der konkreten Umstände des Beschwerdefalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Verfassung der Säumnisbeschwerden und die Entscheidung des VwGH über einen damit verbundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine mehr als neunwöchige Frist vor dem Eintritt des Ereignisses, durch das dem Bf nach seinem Vorbringen ein unwiederbringlicher Schaden durch Eingriff in eine seiner Ansicht nach dem Unionsrecht geschützte Rechtsposition droht, erforderlich.
Die Unzulässigkeit der verfrüht eingebrachten Säumnisbeschwerde kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde bis zur Entscheidung durch den VwGH abläuft. Deshalb erübrigt sich im Beschwerdefall auch eine Prüfung, ob und wann der Bf vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eine zulässige Säumnisbeschwerde hätte erheben können.
Im Übrigen war die vom Bf als unionsrechtswidrig empfundene Situation, wonach er in Ermangelung einer bis dahin rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltung über seine Anträge im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerden noch kein Gericht anrufen konnte, auch auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Es wäre nämlich dem Bf oblegen, seine beiden bei der Dienstbehörde erster Instanz eingebrachten Anträge im Hinblick auf das gem § 163 Abs 1 BDG iVm seinem Geburtsdatum von vornherein feststehende Datum seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. September 2010 bereits so rechtzeitig zu stellen, dass selbst unter Berücksichtigung der Frist für einen Devolutionsantrag bei Säumigkeit der Dienstbehörde erster Instanz nach § 73 AVG und jener einer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nach § 27 VwGG die Erhebung einer zulässigen Säumnisbeschwerde beim VwGH möglich gewesen wäre, die eine zeitgerechte Entscheidung über einen damit verbundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugelassen hätte. Besondere Umstände, warum dem Bf bei dieser Ausgangslage nicht bereits vor dem Studienjahr 2009/2010 die Stellung seiner Anträge möglich gewesen wäre, hat er nicht vorgebracht; solche Gründe sind dem VwGH auch nicht erkennbar.
Die Säumnisbeschwerden waren daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Erhebung vor Ablauf der Entscheidungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.