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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den VwGH

Der VwGH hat zwar zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat; wegen der nach § 41 Abs 1 VwGG eingeschränkten Prüfungsbefugnis darf der VwGH aber die Beweiswürdigung in einem angefochtenen Bescheid nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er anstelle der belangten Behörde gewesen; allein der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig

20. 05. 2011
Gesetze: Art 131 B-VG, § 41 VwGG
Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Kontrollbefugnis des VwGH, Beweiswürdigung

GZ 2007/05/0231, 21.12.2010
VwGH: Soweit das VwGG nichts anderes bestimmt, gilt in Verfahren vor dem VwGH das AVG (§ 62 Abs 1 VwGG).
Nach der besonderen Regelung des § 41 Abs 1 VwGG hat der VwGH, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) oder, was vorliegend nicht in Betracht kommt, im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2 VwGG), zu überprüfen.
Bezüglich der Kontrolle der Beweiswürdigung durch den VwGH wird im hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, Folgendes festgehalten:
"Was im Übrigen die vom Bf bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rsp des VwGH die (gem § 24 VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen."
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH zwar zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Wegen der nach § 41 Abs 1 VwGG eingeschränkten Prüfungsbefugnis darf der VwGH aber die Beweiswürdigung in einem angefochtenen Bescheid nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er anstelle der belangten Behörde gewesen.
Er darf vielmehr die behördliche Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und am menschlichen Erfahrungsgut, überprüfen. Der VwGH ist nicht dazu zuständig, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt, dass der Sachverhalt genügend erhoben wurde und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Allein der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Der VwGH hat nicht zu prüfen, ob ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung schlüssig begründbar wäre. Der VwGH ist zur Rechtskontrolle berufen und (insofern) keine Tatsacheninstanz.

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