Für den Erweis einer Tatsache sind nicht irgendwelche Beweislastregeln (auch nicht jene der "weitestgehenden Gemeinsamkeit" zwischen Beweisergebnissen), sondern allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse ausschlaggebend; bei der Feststellung dieses inneren (materiellen) Wahrheitsgehaltes hat die Behörde schlüssig iSd Denkgesetze vorzugehen; der Wert eines Beweismittels ist nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage
GZ 2007/05/0231, 21.12.2010
VwGH: Aus dem im § 39 Abs 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Falle in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise.
Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die objektive Wahrheit, dh den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt - ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten - festzustellen hat.
Gem § 46 AVG kommt dazu als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel).
Gem § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Der in § 45 Abs 2 AVG verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde weder ihrer Ermittlungspflicht noch ihrer Begründungspflicht. Er erlaubt der Behörde nicht, bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise nach freiem Belieben vorzugehen; eine dem § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Die dabei von der Behörde vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.
Die freie Beweiswürdigung darf erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig. Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt nämlich die Aufnahme des Beweises voraus.
Gem § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das bedeutet, dass für den Erweis einer Tatsache nicht irgendwelche Beweislastregeln (auch nicht jene der "weitestgehenden Gemeinsamkeit" zwischen Beweisergebnissen), sondern allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse ausschlaggebend ist; bei der Feststellung dieses inneren (materiellen) Wahrheitsgehaltes hat die Behörde schlüssig iSd Denkgesetze vorzugehen. Der Wert eines Beweismittels ist nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage.
Divergenzen in den Beweisergebnissen befreien die Behörde nicht von der ihr obliegenden Beurteilung, ob nun - unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung wird, insbesondere bei Tatsachenkomplexen, die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen (im Kern- oder Randbereich des Tatsachenkomplexes, Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen Aussage und Ergebnis usw) entscheidend sein.
Nach § 45 Abs 2 AVG gilt eine Tatsache nicht bloß dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt. Das "Beweismaß", das § 45 Abs 2 AVG fordert, um eine Tatsache als erwiesen anzunehmen, liegt in der besagten "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" des Teils der Beweisergebnisse, auf denen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen fußen.
Stehen von der Behörde getroffene Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen im Widerspruch, steht dies mit dem Wesen der freien Beweiswürdigung im Einklang, solange die Beweiswürdigung unbedenklich iSd Schlüssigkeit ist, wenn sich nämlich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen im eben aufgezeigten Sinn auseinandergesetzt hat.
Es liegt auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Eine antizipierende Beweiswürdigung darf dabei aber nicht erfolgen.