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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Behebung des Bescheids nach § 66 Abs 4 AVG

Bei einer Behebung handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung der Berufungsbehörde, die dann zu ergehen hat, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 66 Abs 4 AVG
Schlagworte: Berufungsbehörde, ersatzlose Behebung des Bescheids, negative Sachentscheidung

GZ 2005/04/0002, 08.10.2010
VwGH: Bei einer Behebung handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung der Berufungsbehörde, die dann zu ergehen hat, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides kann je nach dem Grund, aus dem sie erfolgte, dazu führen, dass die Vor- bzw eine andere Instanz über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf oder dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt und über ihn abermals von der Unter- oder einer anderen Behörde abzusprechen ist.

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