Hat die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen
GZ 2010/11/0108, 21.09.2010
VwGH: Der Bf hat zwar die Frist des § 26 Abs 1 VwGG für die Erhebung einer Beschwerde (sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides) gewahrt. Für ein - weiteres - Verbesserungsverfahren besteht jedoch kein Raum:
§ 34 Abs 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.
Die Ausführungen des Bf in seinem Schriftsatz, er ersuche um "Regelung zur Einbringung eines verbesserten Schriftsatzes versehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.... Fristverlängerung für einen verbesserten Schriftsatz" lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Bf bei Einbringung der Beschwerde das Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG klar gewesen ist.
Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch unterstrichen, dass der Bf bereits mehrfach Beschwerden beim VwGH eingebracht hat und in diesen Verfahren mehrfach in einer dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Konstellation (Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags, der abgewiesen wurde; in der Folge Einbringung einer mit Mängeln behafteten Beschwerde) auf das relevante Erfordernis verwiesen wurde.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.