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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Wiederaufnahmeantrag nach § 45 VwGG

Mit der Behauptung, dass bei einem Erkenntnis des VwGH eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird kein im Gesetz vorgesehener Wiederaufnahmegrund zur Darstellung gebracht

20. 05. 2011
Gesetze: § 45 VwGG
Schlagworte: Wiederaufnahme

GZ 2010/05/0123, 28.09.2010
VwGH: Mit der dem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein zu Grunde liegenden Behauptung, dass bei dem Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 2007 eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird kein im Gesetz vorgesehener Wiederaufnahmegrund zur Darstellung gebracht.
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Rsp des VwGH nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründen geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen.
Mit dem Vorbringen, das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2007 beruhe auf der verfassungswidrigen Norm des § 2 Abs 4 Z 6 GewO, die "das Recht auf Halten von Pferden durch einen Landwirten verdränge" macht somit der Antragsteller keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 VwGG geltend.

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