Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht anstellte bzw darüber keine "eingehenden Feststellungen" traf, bedeutet nicht, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft bzw deshalb iSv § 66 Abs 2 AVG der "vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist"
GZ 2007/01/0743, 18.11.2010
VwGH: Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung "unvermeidlich erscheint", wobei es unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist. Einem zurückverweisenden Beschluss iSd § 66 Abs 2 AVG muss demnach auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.
Die belangte Behörde verkennt, dass mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes für das Berufungsverfahren (vgl § 65 AVG) von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise die Berufungsbehörde zu prüfen und - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat. Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht anstellte bzw darüber keine "eingehenden Feststellungen" traf, bedeutet nicht, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft bzw deshalb iSv § 66 Abs 2 AVG der "vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist". Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung lagen schon aus diesem Grund nicht vor.