Wäre es ausreichend, auf Grund der Mitwirkung eines Senatsmitgliedes an einer angefochtenen Entscheidung ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf die Befangenheit aller Senatsmitglieder zu schließen, hätte der Gesetzgeber in § 31 Abs 1 Z 4 VwGG wohl eine entsprechende Regelung getroffen; der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann; es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten
GZ 2010/03/0152, 21.10.2010
Die Ablehnung begründet der Antragsteller damit, dass Hofrat des VwGH Dr Z am angefochtenen Bescheid mitgewirkt habe und seine Befangenheit deshalb "außer Zweifel" stehe. Aber auch die übrigen Mitglieder des Senates seien befangen, weil sie über eine Beschwerde gegen einen Bescheid entscheiden sollen, an dem eines seiner (ständigen) Mitglieder mitgewirkt habe und psychologische Motive angesichts der ständigen Zusammenarbeit mit Hofrat des VwGH Dr Z im selben Senat eine völlige Unbefangenheit hemmen könnten, zumal "der Senat ja die Entscheidung eines seiner Mitglieder als rechtswidrig bezeichnen" müsste.
VwGH: Das Wesen der Befangenheit besteht nach stRsp in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass die abgelehnten Richter durch irgendein Verhalten Grund zu der Annahme gegeben hätten, aufgrund der Mitwirkung von Hofrat des VwGH Dr Z an der angefochtenen Entscheidung an einer objektiven Beurteilung des Beschwerdefalles gehindert zu sein. Der Antragsteller sieht den Anschein der Befangenheit nur deshalb als gegeben an, weil Hofrat des VwGH Dr Z - unbeschadet seiner Befangenheit im gegenständlichen Fall - dem Senat 12 nach der Geschäftsverteilung des VwGH als ständiges Mitglied angehört.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre es ausreichend, auf Grund der Mitwirkung eines Senatsmitgliedes an einer angefochtenen Entscheidung ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf die Befangenheit aller Senatsmitglieder zu schließen, hätte der Gesetzgeber in § 31 Abs 1 Z 4 VwGG wohl eine entsprechende Regelung getroffen. Gerade das ist aber nicht der Fall.
Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass die von einem sonst ständigen Mitglied des Senates in anderer Funktion (nämlich hier als Vorsitzender der Berufungskommission des Bundeskanzleramtes) mitgetroffene Entscheidung von den im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Senates 12 des VwGH nicht objektiv und nach rein sachlichen Gesichtspunkten überprüft und beurteilt wird.
Dem Ablehnungsantrag betreffend die übrigen ständigen Mitglieder des Senats 12 war daher gem § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.