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Verfahrensrecht

VwGH: Kostentragung für Sachverständigengebühr nach § 76 Abs 1 AVG

Eine Partei hat für die Kosten eines von der Behörde eingeholten Gutachtens gem § 76 Abs 1 AVG nicht aufzukommen, wenn die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig war

20. 05. 2011
Gesetze: § 76 Abs 1 AVG
Schlagworte: Kosten der Behörden, Kostentragung für Sachverständigengebühr

GZ 2010/06/0262, 22.12.2010
VwGH: Gem § 75 Abs 1 AVG sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gem § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Nach stRsp des VwGH hat eine Partei für die Kosten eines von der Behörde eingeholten Gutachtens gem § 76 Abs 1 AVG nicht aufzukommen, wenn die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig war.
Ein solcher Fall ist hier gegeben: Der belangten Behörde war es auf Grund der ihr vorliegenden Berufungen verwehrt, die erstbehördliche Abwägung der an der Walderhaltung bestehenden öffentlichen Interessen mit den am Rodungszweck bestehenden öffentlichen Interessen zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen. Somit bedurfte es nicht der Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der am Rodungszweck bestehenden öffentlichen Interessen.

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