Das angedrohte Zwangsmittel ist erst dann zu vollziehen, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Zustellung der Erledigung, mit welchem das Zwangsmittel angedroht wurde, erfolgte
GZ 2010/06/0172, 13.10.2010
VwGH: § 5 VVG zielt auf die Erzwingung einer unvertretbaren Leistung ab, im Beschwerdefall einer Unterlassung. Nach § 5 Abs 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung eines Zwangsmittels zu beginnen, wobei das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln sofort zu vollziehen ist. Diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte. Genügte nämlich ein Zuwiderhandeln schon vor der Androhung, wäre nicht ersichtlich, weshalb das Gesetz zunächst die Androhung vorsieht und erst in einem zweiten Schritt die Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels. Erfolgt nach der Androhung kein Zuwiderhandeln, ist das angedrohte Zwangsmittel nicht zu vollziehen. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs 2 letzter Satz VGG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen ist, im Beschwerdefall der Unterlassungspflicht.
Dadurch, dass die belangte Behörde verkannte, dass es auf ein Zuwiderhandeln nach der Zustellung der Erledigung, mit welchem das Zwangsmittel angedroht wurde, ankommt, und die zu einer solchen Beurteilung erforderlichen Feststellungen unterließ, belastete sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.