Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zurückweisung eines Abänderungsantrages nach § 68 Abs 1 AVG (in einer Bauangelegenheit)

Nach § 68 Abs 7 AVG kann die Ausübung der behördlichen Abänderungsbefugnis zwar angeregt werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht; in der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes ist keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe; daher führt die Befolgung der im Bescheid getroffenen normativen Anordnung nach Eintritt seiner Rechtskraft auch nicht zur Aufhebung oder Abänderung des ursprünglichen Bescheides; ein darauf gerichteter Antrag ist gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen

20. 05. 2011
Gesetze: § 68 Abs 1 AVG
Schlagworte: Antrag auf Abänderung eines Bescheides, entschiedene Sache, Zurückweisung

GZ 2009/05/0317, 12.10.2010
Die Bf beantragte, die belangte Behörde möge in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Entscheidung gem § 68 Abs 1 AVG treffen.
VwGH: Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet.
Nach § 68 Abs 7 AVG kann die Ausübung der behördlichen Abänderungsbefugnis zwar angeregt werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Schon aus diesem Grund konnte die Bf durch die Zurückweisung ihres Antrages vom 12. Juli 2009 in keinen Rechten verletzt sein.
Als wesentliche Begründung für ihren "Antrag" auf Abänderung der rechtskräftigen Bescheide führt die Bf ins Treffen, dass sie nunmehr alle wesentlichen Abweichungen ihres Hauses von der ursprünglichen Bewilligung beseitigt habe und sie dadurch den nach Erfüllung des Bauauftrages vorgesehenen ordnungsgemäßen Zustand hergestellt habe. Lediglich "weniger entscheidungsrelevante Abänderungen" seien noch vorzunehmen. Auch dieses Vorbringen kann die Bf nicht zum Erfolg führen.
Nach der hg Rsp ist in der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken, die eine neuerliche Sachentscheidung zuließe. Daher führt die Befolgung der im Bescheid getroffenen normativen Anordnung nach Eintritt seiner Rechtskraft auch nicht zur Aufhebung oder Abänderung des ursprünglichen Bescheides; ein darauf gerichteter Antrag ist gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.
Der Antrag, dem Bauauftrag und allen damit zusammenhängenden Entscheidungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde von der belangten Behörde im gegebenen Sachzusammenhang zutreffend als Antrag auf neuerliche Erstreckung der Leistungsfrist gedeutet.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage ausgeführt, dass die Bauordnung für Wien eine Verlängerung der bescheidmäßig festgesetzten Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten nicht normiert. Die gem § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist gem § 59 Abs 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gem § 68 Abs 1 AVG res iudicata entgegen. Die Bf hat keinen Rechtsanspruch auf die neuerliche Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at