Der bautechnische Sachverständige, dessen Berechnungen von der belangten Behörde für ihre Beurteilung herangezogen wurden, hat den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz approbiert; der angesprochene Organwalter hat damit iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG "an der Erlassung des (vor der belangten Berufungsbehörde) angefochtenen Bescheides mitgewirkt" und hätte sich daher der Ausübung seines Amtes als Amtssachverständiger während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt
GZ 2007/05/0277, 16.11.2010
VwGH: Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom 6. Juli 2006 von dem Organwalter genehmigt (vgl § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG), der auch die im angefochtenen Bescheid der belangten Berufungsbehörde herangezogenen Berechnungen vom 23. Jänner 2007 als bautechnischer Sachverständiger fertigte.
Der angesprochene Organwalter hat damit iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt und hätte sich daher der Ausübung seines Amtes als Amtssachverständiger während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt.
Wenn die belangte Behörde dennoch ihre Entscheidung auf ein solcherart unzweifelhaft befangenes Organ stützte, verkannte sie die Rechtslage. Der Umstand, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch auf die - zu Einwendungen der bf Parteien vom 28. Februar 2007 gegen die gutachterliche Stellungnahme vom 23. Jänner dJ - abgegebene sachverständige Stellungnahme vom 29. März 2007 stützte (die von einem anderen Organwalter gezeichnet wurde und die von den Bf wiederum mit Schreiben vom 14. Mai 2007 kritisiert wurde), vermag am Vorgesagten nichts zu ändern, zumal - wie die wiedergegebene Begründungspassage zeigt - die Entscheidung der belangten Behörde sich maßgeblich auf die genannte gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 23. Jänner 2007 stützt.