§ 52 VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Beschwerde gegen mehrere Bescheide oder (im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet; es besteht in solchen Fällen Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand
GZ 2010/17/0143, 07.10.2010
VwGH: § 52 VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Beschwerde gegen mehrere Bescheide oder (im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Es besteht in solchen Fällen Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand.