Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht iSe Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war
GZ 2007/10/0096, 21.10.2010
Die belangte Behörde hat den Devolutionsantrag im Hinblick auf ihre Auffassung abgewiesen, dass die Verzögerung der Entscheidung nicht auf das überwiegende Verschulden der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen sei, weil diese zugewartet habe, ob es zwischen Sozialversicherungs-, Jugendwohlfahrts- und Sozialhilfeträger und der bf Partei zu einer Einigung bzw einer einheitlichen Regelung komme.
VwGH: Nach § 73 Abs 2 AVG genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.
Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht iSe Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.
Im angefochtenen Bescheid werden keine Umstände dargelegt, aus denen ein Verschulden der bf Partei an der Verzögerung ersichtlich wäre. Daraus folgt, dass die Abweisung des Devolutionsantrages nur dann dem Gesetz entspräche, wenn die Behörde erster Instanz an der Verzögerung keinerlei Verschulden träfe. Dies wäre dann der Fall, wenn der Entscheidung der Behörde erster Instanz bis zur Einbringung des Devolutionsantrages "unüberwindliche Hindernisse" entgegengestanden wären.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar. Die belangte Behörde war nicht gehindert, eine Entscheidung über den Antrag der Bf auf Spitalskostenrückersatz vom 19. Juli 2005 zu treffen.