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Verfahrensrecht

VwGH: Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG

Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei weiter die Möglichkeit hat, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 AVG
Schlagworte: Akteneinsicht

GZ 2010/08/0146, 15.09.2010
Die bf Partei bringt vor, da ihr "nicht alle Akteninhalte bekannt gegeben" worden seien, habe sie nicht zu den Vorwürfen im Bescheid Stellung nehmen können. Die belangte Behörde habe ihren Antrag mit Stillschweigen übergangen, wodurch die bf Partei in ihrem Recht auf Parteiengehör grob verletzt worden sei.
VwGH: Die bf Partei behauptet weder, dass ihr die Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile verweigert worden wäre, noch, dass sie ein konkretes Verlangen auf Vornahme der Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG gestellt hätte. Abgesehen davon war die belangte Behörde in keinem Fall verpflichtet, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die bf Partei zu übersenden. Auch eine Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die bf Partei jederzeit die Möglichkeit hatte, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.

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