Das Verschulden des Vertreters ist der Partei selbst zuzurechnen
GZ 2009/05/0011, 16.11.2010
Die Bf regen an, die Rsp des VwGH zu überdenken, wonach einerseits ein weisungswidriges Verhalten eines Kanzleiangestellten des Parteienvertreters als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt wird, andererseits aber ein weisungswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes bzw des sonstigen Parteienvertreters selbst deshalb kein Wiedereinsetzungsgrund sein soll, weil das Verhalten des Parteienvertreters in Anwendung der § 12 AVG bzw § 39 ZPO mittelbar der Partei zugerechnet wird. Wenn man schon das weisungswidrige Verhalten eines Kanzleiangestellten des Vertreters für die Partei als Wiedereinsetzungsgrund anerkenne, müsse man doch umso mehr das weisungswidrige Verhalten des Vertreters selbst, wogegen die Partei nicht das Geringste unternehmen könne, als Wiedereinsetzungsgrund anerkennen.
Die Bf machen als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass sich der von ihnen bevollmächtigte DI K weisungswidrig verhalten habe und sie trotz entsprechenden Auftrages von den Zustellungen, insbesondere des Bescheides der Bauberufungskommission vom 9. Juli 2007, nicht verständigt habe. Deshalb hätten sie auch die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen diesen Bescheid versäumt.
VwGH: Die Bf verweisen zutreffend auf die stRsp des VwGH, wonach das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei. Insoweit die Bf eine Unsachlichkeit dieser Rsp bei Vergleich mit der Rsp zum Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes erblicken, ist diesem Vorbringen, wie dies bereits der VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss vom 15. Dezember 2008, B 1765/08, dargelegt hat, entgegen zu halten, dass diesbezüglich in der Rsp der Höchstgerichte unterschiedliche Rechtsfolgen an unterschiedliche Sachverhaltes geknüpft werden. In Fällen der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung wird ein Fehlverhalten eines Parteienvertreters wie ein solches der Partei selbst behandelt. Handeln hingegen Angestellte des Parteienvertreters, welche typischerweise in keinem direkten Rechtsverhältnis zum Vertretenen stehen, dann kommt der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zu Gunsten des Vertretenen in jenen Fällen zum Tragen, in denen dem Parteienvertreter kein oder nur ein minderer Grad von Überwachungsverschulden hinsichtlich seines Angestellten trifft. Hierin liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Betrachtungsweise.
Von der Rsp, wonach ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist, abzugehen, besteht daher im Beschwerdefall keine Veranlassung.