Eine allgemeine Vertretungsmacht schließt im Allgemeinen, dh wenn nicht ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellbevollmächtigung ein; wie sich aus § 9 Abs 4 zweiter Satz ZustellG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich, wobei es keinen Unterschied macht, ob einer der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist und ein anderer eine sonstige eigenberechtigte natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft
GZ 2009/05/0011, 16.11.2010
VwGH: Gem § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gem Abs 2 dieses Paragraphen richten sich der Inhalt und der Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Im Beschwerdefall haben die Bf betreffend das mit Ansuchen vom 20. Jänner 2003 beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingeleitete Baubewilligungsverfahren dem Architekten DI K (schriftlich) Vollmacht erteilt. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis sind in dieser Vollmacht eindeutig umschrieben. Diese Vollmacht wurde von den Bf bis zu ihrer Eingabe vom 20. August 2007 nicht widerrufen.
Eine allgemeine Vertretungsmacht schließt im Allgemeinen, dh wenn nicht ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellbevollmächtigung ein. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die an den Architekten DI K im September 2002 von den Bf erteilte Vollmacht eine Zustellbevollmächtigung mitumfasst. Wie sich aus § 9 Abs 4 zweiter Satz ZustellG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich, wobei es keinen Unterschied macht, ob einer der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist und ein anderer eine sonstige eigenberechtigte natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft. Insbesondere besteht keine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist. Diesbezüglich wird in § 10 Abs 1 AVG zwischen den Vertretern nicht unterschieden.