Der obsiegende Bf hat ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung des § 63 Abs 1 VwGG
GZ 2010/16/0131, 29.09.2010
VwGH: Hat der VwGH einer Beschwerde gem Art 131 B-VG stattgegeben, sind die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden; der obsiegende Bf hat ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung des § 63 Abs 1 VwGG.