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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung - Gebietskörperschaft und Organisationsverschulden

Die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Anwalt (bzw hier der rechtskundige Sachbearbeiter) selbst verantwortlich

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Frist, Gebietskörperschaften, Büroorganisation, Organisationsverschulden, rechtskundiger Sachbearbeiter, minderer Grad des Versehens

GZ 2008/08/0198, 20.10.2010
Der Landeshauptmann von Tirol hatte mit Bescheid vom 29. April 2008 einem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der bf Gebietskrankenkasse vom 9. August 2007, mit dem festgestellt worden war, dass Herr L vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2006 bei der mitbeteiligten Partei sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, Folge gegeben und den Bescheid der bf Gebietskrankenkasse (ersatzlos) behoben. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes wurde der bf Gebietskrankenkasse am 5. Mai 2008 zugestellt.
VwGH: Die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind. Gleiches gilt auch für die Träger der Sozialversicherung wie die hier bf Gebietskrankenkasse.
Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Anwalt (bzw hier der rechtskundige Sachbearbeiter) selbst verantwortlich. Er selbst hat die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überwachen. Generell unterliegt dabei das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Laut Vorbringen der bf Gebietskrankenkasse (im Antrag auf Wiedereinsetzung) werden bei ihr einlangende Postsendungen, die Fristen auslösen, "üblicherweise" mit einem Stempel von der Poststelle versehen. Weiters werden diese Sendungen bei Einlangen in der Fachabteilung mit dem Eingangsstempel der Fachabteilung versehen.
Selbst wenn - so das Vorbringen in der Beschwerde - bei der bf Gebietskrankenkasse ein "standardisierte(s) und ... weisungsgemäß vorgegebene(s) Prozedere" in der Weise bestehen sollte, dass in der Poststelle das Poststück mit einem Eingangsstempel versehen wird (jedenfalls bei Zustellung an die bf Gebietskrankenkasse mittels Rückscheins), so wäre vom rechtskundigen Sachbearbeiter bei der Vormerkung einer Frist ausschließlich von diesem Posteingangsdatum und nicht vom Eingangsdatum in der Fachabteilung auszugehen (selbst wenn diese Daten "üblicherweise" übereinstimmen sollten). Bei einer Abweichung von diesem standardisierten und weisungsgemäß vorgegebenen Vorgehen, wenn also - wie hier - in der Poststelle aus welchen Gründen auch immer kein Eingangsdatum vermerkt wurde, wäre daher vom rechtskundigen Sachbearbeiter das Eingangsdatum zu erheben gewesen, etwa durch Nachfrage bei der bescheiderlassenden Behörde. Die Berechnung der Frist ausgehend nur vom Eingangsdatum in der Fachabteilung bei erkennbar weisungswidrigem Verhalten der Posteingangsstelle überschreitet den minderen Grad des Versehens.

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