Sieht der Verfassungsgesetzgeber ein rechtsgestaltendes Handeln anderer Stellen oder in anderen Formen vor, bedeutet das zugleich den Ausschluss des Säumnisschutzes
GZ 2010/12/0101, 25.08.2010
VwGH: Art 132 B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Sieht der Verfassungsgesetzgeber ein rechtsgestaltendes Handeln anderer Stellen oder in anderen Formen vor, bedeutet das zugleich den Ausschluss des Säumnisschutzes.